Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen bei Karnevalsveranstaltungen nach § 5JSchGÖ, sofern sie kabarett-,variete-oder revueähnlich ausgestattet sind, nicht anwesend sein. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen nicht gestattet werden.
Jugendliche von 16 bis 18 Jahren können allein bis 22 Uhr,
in Begleitung der Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr,anwesend sein ( § 4 JSchGÖ )
Jugendschutzbeauftragte: Michelle Cremer