Satzung des Vereins

Satzung des Festausschuss Süchtelner Karneval 1960 e.V.

Satzung des Festausschuss Süchtelner Karneval 1960 e.V.

§ 1

Allgemeines

1.         Der Festausschuss Süchtelner Karneval 1960 e.V. (im Folgenden FSK genannt) ist am 29.06.1965 als offizielle Nachfolgevereinigung des seit 1961 bestehenden Festausschuss Süchtelner Rosenmontagszug gegründet worden. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Viersen unter der Nr. 276 eingetragen.

2.         Der Sitz des FSK ist Süchteln.

§ 2

Zwecke und Ziele des Ausschusses

1.         Der Zweck des FSK ist, die gemeinnützige Förderung der Heimatpflege, insbesondere des bodenständigen heimatlichen Karnevalsbrauchtums in geselliger Form und durch dafür geeignete Veranstaltungen.

Der FSK achtet Staat und Kirche und unterstützt die Personen und Dienststellen, die im öffentlichen Auftrag tätig sind und zwar in besonderer Weise zum Schutze der Jugend während der Karnevalszeit.

2.         Der FSK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.         Der FSK ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.         Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

5.         Der FSK darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben,  die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

6.         Jede parteipolitische, religiöse, rassische und weltanschauliche Bindung lehnt der FSK ab; ebenso alle Bestrebungen, die zu einem Krieg führen können.

§ 3

Mitgliedschaft

1.         Mitglied des FSK kann jeder unbescholtene Bürger werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat

a)         und zur aktiven Mitarbeit im FSK bereit ist, als – aktives Mitglied –

b)         und nicht aktiv mitarbeiten will, sondern lediglich einen finanziellen Beitrag leitet, als – passives Mitglied –

c)         jede Nachbarschaft, jeder Verein, jede Gesellschaft, jeder Club, jede Körpergemeinschaft öffentlichen Rechts usw., soweit sie in Süchteln ansässig sind, als  – korporatives Mitglied  –

2.         Vorstandsmitglieder anderer karnevalistischer Verein und passive Mitglieder können nicht in den Vorstand des FSK gewählt werden.

3.         Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag.

4.         Ab Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die Einzelmitgliedschaft. Die Familienmitgliedschaft gilt für Verheiratete sowie eingetragene Lebenspartnerschaften/-gemeinschaften und deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.  

            Ab Vollendung des 18. Lebensjahres gilt für die Einzelmitgliedschaft folgendes : Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gilt der ermäßigte Beitrag für Mitglieder, die dem Vorstand einen Nachweis über Schule, Lehre oder Studium vorlegen. Solange dieser Nachweis dem Vorstand nicht vorliegt, ist der normale Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

5.         Die Mitgliedschaft im FSK endet:

a)         durch freiwilligen, schriftlichen Austritt

b)         durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Interessen des FSK verstößt oder sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweist

c)         falls ein Mitglied, trotz schriftlicher Mahnung, mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate in Rückstand ist.

d)         durch Tod

Der Ausschluss unter b) darf erst erfolgen, wenn dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde.

§ 4

Beitragsordnung

1.         Die Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden und werden von der Hauptversammlung festgelegt.

Jede Beitragsänderung ist protokollarisch festzuhalten und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

2.         Das Geschäfts-Rechnungsjahr umfasst die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 5

Organisation

1.         Organe des FSK sind:

a)         die Mitgliederversammlung

b)         der geschäftsführende Vorstand

c)         der erweiterte Vorstand

Falls erforderlich, können entsprechende weitere Ausschüsse gebildet werden. Der Vorsitzende eines jeden Ausschusses hat Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.

2.         Die Legislaturperiode (Wahlzeit) läuft 2 Jahre.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

3.         Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden im jährlichen Wechsel ebenfalls für 2 Jahre gewählt.

In einem Jahr die Mitglieder auf den 1. Positionen, im anderen Jahr die Mitglieder auf den 2. Positionen.

4.         Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlzeit aus, erfolgt Ersatzwahl bei der nächsten Versammlung.

Ist für die Zeit bis zur Ersatzwahl kein Vertreter vorhanden, wird dieser vom Vorstand gewählt.

5.         Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

6.         Alle Abstimmungen und Wahlen können per Akklamation durchgeführt werden. Sollte Widerspruch erhoben werden, muss in geheimer Abstimmung gewählt werden.  

7.         Alle Versammlungen, Sitzungen usw. sind möglichst 10-14 Tage vor den Terminen bekanntzugeben.

Zu den Hauptversammlungen werden die aktiven Mitglieder und Korporativ-Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

Für die passiven Mitglieder genügt eine Pressenotiz.

8.         In jeder Versammlung, Sitzung usw. ist eine Anwesenheitsliste anzulegen und eine Niederschrift zu fertigen.

Alle Beschlüsse und Wahlen o.ä. sind protokollarisch festzuhalten.

Alle Protokolle sind vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter gegenzuzeichnen, nachdem der Geschäftsführer bzw. sein Vertreter dieselben unterschrieben der Versammlung vorgelegt hat.

9.         Zu allen Versammlungen usw. haben alle aktiven Mitglieder für sich Stimmrecht. Korporativ-Mitglieder können aus ihrer Vereinigung bis zu 3 Mitgliedern entsenden. Stimmrecht hat aber nur der Vorsitzende oder sein Vertreter. Die übrigen gelten, wie die passiven Mitglieder, als Zuhörer mit beratender Funktion.

Zu 5.1.a. Die Mitgliederversammlung

1.         Zu Mitgliederversammlungen wird, nach Bedarf, auf Anweisung des Vorsitzenden durch den Geschäftsführer eingeladen.

2.         Die Jahreshauptversammlung findet im Mai oder Juni eines jeden Jahres statt.

3.         Rechtsverbindliche Beschlüsse können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit getätigt werden.

4.         Der Jahreshauptversammlung sind Tätigkeitsberichte des Vorsitzenden und des Geschäftsführers und ein ausführlicher Kassenbericht mit Bericht der Kassenprüfer vorzulegen.

5.         Die Entlastung des gesamten Vorstandes ist durch die Kassenprüfer zu beantragen.

6.         Vor Erteilung einer Entlastung ist den Mitgliedern Gelegenheit zu einer ausreichenden Aussprache zu geben.

7.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 der aktiven Mitglieder des FSK dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

            Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit getätigt werden.

Zu. 5.1.b.  Der geschäftsführende Vorstand

1.         Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 1. Geschäftsführer/in
  • 2. Geschäftsführer/in
  • 1. Kassierer/in  
  • und bis zu 2 Beisitzern.

2.         Der 1. Vorsitzende repräsentiert als Haupt des FSK denselben nach außen hin, leitet alle Versammlungen, Sitzungen usw., vertritt den FSK bei allen Anlässen und Verhandlungen und hat Unterzeichnungsvollmacht.

            Bei rechtsverbindlichen Beschlüssen ist Zweitunterschrift von einem weiteren Vorstandsmitglied erforderlich.

3.         Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle oder auf dessen Anweisung in allen seinen Befugnissen und Obliegenheiten.

4.         Der 1. Geschäftsführer führt den Schriftverkehr des FSK, fertigt Listen, Niederschriften usw. an und hat in seinem Schriftverkehr Unterzeichnungsvollmacht.

            Bei wichtigen Schreiben und Beschlüssen ist Mitunterzeichnung durch einen der Vorsitzenden erforderlich.

5.         Der 2. Geschäftsführer vertritt den 1. Geschäftsführer im Verhinderungsfalle oder auf dessen Anweisung in allen seinen Befugnissen und Obliegenheiten.

6.         Der 1. Kassierer verwaltet die geldlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des FSK. Er führt im Kassenbuch alle geldlichen Bewegungen auf.

Bei rechtsverbindlichen Geldangelegenheiten ist eine Unterschrift erforderlich.

7.         Der 1. Geschäftsführer vertritt den 1. Kassierer im Verhinderungsfalle oder auf dessen Anweisung in allen seinen Befugnissen und Obliegenheiten.

8.      Die Beisitzer werden für 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist max. 2 mal möglich.       Die gewählten Beisitzer haben bei den Versammlungen des geschäftsführenden Vorstandes kein Stimmrecht.

9.         Der Vorstand bereitet alle Versammlungen, Sitzungen usw. vor, gibt den einzelnen Ausschüssen und Gremien bzw. Mitarbeitern entsprechende Anweisungen und lädt zu den Terminen ein.

Zu. 5.1. c.  Der erweiterte Vorstand

1.         Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern
  • den Ehrenvorsitzenden
  • mindestens 2 Beisitzern
  • den Sitzungspräsidenten
  • sämtlichen Vorsitzenden der, auf der Jahreshauptversammlung gewählten Ausschüssen und Gremien

2.         Beide Vorstände treten nach Bedarf zusammen und werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.

§ 6

Rechtsverbindlichkeiten

1.         Jedes Mitglied erkennt mit der Beitrittserklärung und Zahlung des ersten Beitrages die Bestimmungen dieser Satzung an.

2.         Die von der Versammlung gewählten Vertreter führen die Geschäfte und Verhandlungen usw. im Namen und  Auftrage des FSK.

3.         Rechtsverbindliche Beschlüsse und Abschlüsse, wie unter anderem Grundstücksfragen, zeitlich weitreichende Abschlüsse (Verträge) usw. bedürfen der 2/3 Stimmenmehrheit der Mitglieder während der Versammlung.

4.         Der FSK gilt als aufgelöst, wenn er nur noch weniger als 7 aktive Mitglieder hat.

5.         Bei unerwarteten Ereignissen, wie Katastrophen, Kriegen usw., die den FSK in seiner Tätigkeit zur Ruhe zwingen, gilt der FSK nicht als aufgelöst.

6.         Der Beginn der Wiederaufnahme der Tätigkeit ist durch die Hauptversammlung zu beschließen.

7.         Bei Auflösung des FSK oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die kath. Kirchengemeinde St. Clemens Süchteln, 41749 Viersen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,  mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

            In erster Linie für den von ihr betriebenen Kindergarten.

8.         Die Auflösung ist dem Vereinsregister beim Amtsgericht in Viersen anzuzeigen.

            In allen Rechtsangelegenheiten (Streitfällen usw.) ist das Amtsgericht Viersen für den FSK zuständig.

§ 7

Satzungsbestimmungen

1.         Jede Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.         Sie ist dem Amtsgericht in Viersen mitzuteilen.

Die Gültigkeit der Satzung wird hiermit verkündet.

Viersen-Süchteln, 23.05.2022